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   BVerwG, 03.05.2023 - 6 B 30.22   

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https://dejure.org/2023,12516
BVerwG, 03.05.2023 - 6 B 30.22 (https://dejure.org/2023,12516)
BVerwG, Entscheidung vom 03.05.2023 - 6 B 30.22 (https://dejure.org/2023,12516)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Mai 2023 - 6 B 30.22 (https://dejure.org/2023,12516)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Deutsches Notarinstitut

    NamÄndG § 3 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Das Eigentum an einem Schloss rechtfertigt keine Namensänderung

  • Wolters Kluwer

    Verkehrsübliche Hofbezeichnung als Grundlage eines legitimen Interesses für eine Namensänderung durch Angleichung des Familiennamens an den Hofnamen

  • rewis.io

    Namensänderung

  • doev.de PDF

    Namensänderung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    NamÄndG § 3 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Voraussetzungen für eine Namensänderung durch Angleichung des Familiennamens an die vom Eigentümer bewohnte und bewirtschaftete Gutshofanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NamÄndG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Verkehrsübliche Hofbezeichnung als Grundlage eines legitimen Interesses für eine Namensänderung durch Angleichung des Familiennamens an den Hofnamen

  • datenbank.nwb.de

    Namensänderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentum rechtfertigt keine Namensänderung!

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Namensänderung - und die neuen Schloßbewohner

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2023, 716
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2023 - 6 B 30.22
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8 und vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 7).
  • BVerwG, 09.07.2019 - 6 B 2.18

    Divergenzzulassung; Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Verwaltungsrechtsweg;

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2023 - 6 B 30.22
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8 und vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 7).
  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2023 - 6 B 30.22
    Nur eine im Verkehr übliche Hofbezeichnung ("z. B. Meyerhof"), die im örtlichen Umfeld etabliert ist und dort zur Identifizierung des Anwesens und damit im Alltag auch der Familie des Eigentümers ausreicht, kann im Sinne einer notwendigen Voraussetzung Grundlage eines legitimen Interesses für eine Namensänderung durch Angleichung des Familiennamens an den Hofnamen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - 7 C 140.61 - BVerwGE 15, 207 ).
  • OVG Thüringen, 13.05.2022 - 3 KO 344/21

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung infolge der Bewirtschaftung einer

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2023 - 6 B 30.22
    Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Mai 2022 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen (ThürVGRspr 2022, 140).
  • BVerwG, 29.11.2023 - 6 B 10.23
    a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 6 B 30.22 - NVwZ-RR 2023, 716 Rn. 7 m. w. N.).
  • BVerwG, 03.11.2023 - 6 B 5.23

    (Keine) Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts durch

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 6 B 30.22 - NVwZ-RR 2023, 716 Rn. 7 m. w. N.).
  • BVerwG, 18.10.2023 - 6 B 8.23
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 6 B 30.22 - NVwZ-RR 2023, 716 Rn. 7 m. w. N.).
  • BVerwG, 16.10.2023 - 6 B 6.23

    Klage eines islamischen Kulturvereins gegen die sein Verbot wegen der

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 6 B 30.22 - NVwZ-RR 2023, 716 Rn. 7 m. w. N.).
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